Satzung

Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Sportschützen Einigkeit Hubertus Kastl 1921 e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 95506 Kastl und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden unter der Nr. VR 30032 eingetragen. Das Vereinsheim und die Schießanlage befinden sich in der Jahnstraße 6, 95506 Kastl.
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Er ist Mitglied im Oberpfälzer Schützenbund e.V. und erkennt dessen Satzung, Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.
  5. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2 – Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausübung und förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt, durch gemeinschaftliches Schießen mit Sportwaffen, durch Teilnahme an verschiedensten Schießsportveranstaltungen, durch die Jugend- und Nachwuchsförderung, sowie durch die Pflege der Schützentradition.
  2. Der Verein unterhält eine Böllergruppe, welche bei kirchlichen und weltlichen Anlässen auch öffentlich auftritt.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oer durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr

  1.  Das Geschäftsjahr ist zugleich das Kalenderjahr.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Mitglied kann jede natürlich oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist auf einen dafür vorgesehenen Aufnahmeantrag schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  3. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages gibt der Vorstand bekannt. Die Entscheidung ist endgültig. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

§ 5 – Ehrungen und Auszeichnungen

  1. Personen, dich sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenvorstand oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses. Sie haben die gleichen Rechte wie die Vollmitglieder. Der Ehrenvorstand hat außerdem Sitz und Stimme im Vereinsausschuss.
  2. Der Verein kann für besondere Leistungen weitere Auszeichnungen vergeben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.
  3. Bei Ehrung für die Vereinszugehörigkeit langjähriger Mitglieder wird die Mitgleidschaft ab dem Beitrittsjahr gezählt.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  4. Die rechtzeitige Entrichtung der festgesetzten Jahresbeiträge, Gebühren und Leistungen gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
  5. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
  6. Das genutzte Vereinseigentum ist schonend zu behandeln.
  7. Jeder Schütze haftet für seinen abgegebenen Schuss und ist dafür persönlich verantwortlich!

§ 7 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins sowie bei Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Geschieht er nicht bis zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, grober Verletzung von Sitte und Anstand sowie durch Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Weiter ist der Ausschluss bei ausstehenden Vereinsbeiträgen – trotz Mahnung länger als 6 Monate – möglich. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Beschluss, nachdem der Betroffene zwei Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem Vorstand zugehen.
  4. Die Wiederaufnahme nach Ausschluss ist frühestens nach Ablauf von 1 Jahr möglich.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Funktionen und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge und sonstige Geld- und Sachleistungen werden nicht zurückgezahlt. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Weiter sind Vereinspapiere und dem Verein gehörende Gegenstände sofort zurückzugeben.

§ 8 – Mitgliedsbeiträge und Gebühren

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für die Höhe des jährlichen Jahresbeitrags ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den übrigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungn bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Vorstandschaft. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.
  3. Weiter ist der Verein berechtigt, von den Mitgliedern für die Nutzung der Schießstände, der Sportwaffen sowie den dafür notwendigen Gebrauchsgegenständen eine Nutzungsgebühr zu erheben. Die Höhe der jeweils gültigen Nutzungsgebühr ist durch die Vorstandschaft zu beschließen, und in den Schießständen am Aushang zu veröffentlichen.
  4. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können geleistete Arbeitsstunden – vorbehatlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

§ 9 – Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 – Geschäftsführung

  1. Einnahmen, Ausgaben und Vermögen werden von der Vorstandschaft verwaltet.
  2. Die Buch- und Kassenführung erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen durch den Kassier.

§ 11 – Haftungsausschluss

  1. Für die aus dem Schießbetrieb oder Veranstaltungen entstehenden Schäden, Unfälle und Sachverluste haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 12 – Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) die Vorstandschaft
    c) der Vereinsausschuss
  2. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 13 – Mitgliederversammlung

  1. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch einen Aushang im Vereinsheim unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Ergänzend soll ein Hinweis auf die Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Zeit im Lokalteil der Tageszeitung  „Der neue Tag“ erfolgen.
  3. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
    a) Bericht des 1. Vorsitzenden
    b) Berichte weiterer Auschussorgane
    c) Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung
    d) Bericht der Kassenprüfer
    e) Entlastung der Vorstandschaft
    f) Neuwahl der Vorstandschaft, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer (nur nach Ablauf der Wahlperiode)
    g) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliedsleistungen (falls erforderlich)
    h) Satzungsänderung (nur sofern ein Änderungsantrag vorliegt)
    i) Ehrungen (falls erforderlich)
    j) Verschiedenes
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wähl- und abstimmungsfähig.
  5. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dinglichen Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen.
  7. Über Anträge, die nicht mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung der Vorstandschaft abgestimmt werden.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Punkt 2 einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriflich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besondern Gründen erfordert.

§ 14 – Wahlen, Wahlrecht, Abstimmungen, Satzungsänderung

  1.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag volljährig sind. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine schriftliche oder mündliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
  3. Die Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen. Die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses können per Akklamation (Handzeichen) gewählt werden.
  4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so wird die Wahl so oft wiederholt, bis ein Kandidat die Mehrheit der Stimmen erlangt hat.
  5. Die Vorstandschaft, der Vereinsausschuss sowie die Kassenprüfer werden zeitgleich auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die gewählten Organe bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen.
  7. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 15 – Vorstandschaft

  1.  Die Vorstandschaft besteht aus
    a) dem 1. und 2. Vorsitzenden
    b) dem 1. Kassier
    c) dem 1. Schriftführer
    d) dem 1. Sportleiter
    e) dem 1. Jugendleiter
  2. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt ist.
  4. Der Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorgangen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d) Erstellung des Jahresberichts
  5. Die Vorstandschaft leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  6. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. In einberufenen Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der 1. Vorstand berechtigt, ein kommissarischs Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 16 – Vereinsausschuss

  1.  Der Vereinsausschuss besteht aus:
    a) dem 1. und 2. Vorsitzenden
    b) dem 1. und 2. Schriftführer
    c) dem 1. und 2. Kassier
    d) dem 1. und stellv. Sportleitern
    e) dem 1. und stellv. Jugendleitern
    f) dem Ehrenvorstand
    g) den Kassenprüfern
    h) den Beisitzern
    i) den Vertretern des Gastwirtschaftsbetriebs
  2. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen anderen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein. Satzungsänderungen, die auf Anregung oder Anweisung des Registergerichts oder der Finanzbehörden erforderlich sind, können vom Vereinsausschuss beschlossen werden.
  3. Die Einberufung von Sitzungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Tagen sowie die Sitzungsleitung obliegt dem 1. Vorsitzenden.
  4. Der Vereinsausschuss ist stimmberechtigt, wenn mindestens 5 Ausschussmitglieder anwesend sind. Der Ausschuss fasst seine Beschüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimmes des 1. Vorsitzenden.

§ 17 – Protokoll

  1. Über Sitzungen der Vorstandschaft, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
  2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
  3. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

§ 18 – Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notierten Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Gebühren und Spenden aufgebracht.
  2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen, welche bei der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
  3. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 19 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeinde, die es ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.
  5. Eine Auflösung des Vereins ist nicht möglich, wenn sich mindestens sieben der anwesenden Mitglieder entschließen, den Verein weiter zu führen.

§ 20 Datenschutz/Persönlichkeitsrecht

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder in der Mitgliederverwaltung des Vereins erhoben, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes mittelbare Mitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3.  Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus ihren Ämtern oder dem Verein hinaus.
  4. Um die Vorgaben des Datenschutzes zu erfüllen und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein eine Datenschutzordnung. Die darin enthaltenen Datenverarbeitungsvorgänge sind durch die Organe und Mitarbeiter zu beachten.

§ 21 – Inkrafttreten der neu gefassten Satzung

  1. Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 12.03.1978 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.03.2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.